Dies trifft auch für die hier angewendete Beurteilungsmatrix zu. Ergänzend sei noch auf ein hier vor allem ausschlaggebendes Element der Bewertung hingewiesen. Unter dem Kriterium «Qualität/Verfahren» hat das Vermessungsamt hier offensichtlich in erster Linie den Umstand gewichtet, ob die Digitalisierung bildschirmgestützt oder manuell erfolgen sollte. Das bildschirmgestützte Verfahren wurde dabei offensichtlich derart viel besser bewertet, dass ein Unternehmer, der wie der Beschwerdeführer offenbar nicht über die erforderliche Software verfügt, nur bei sehr grossen Preisdifferenzen eine Chance auf den Zuschlag hatte.