d öBV und das Gebot der Transparenz dar. Daran vermag der vom Vermessungsamt erhobene Einwand nichts zu ändern, eine Beurteilungsmatrix lasse sich meist erst nach Vorliegen der Offerten erstellen. Gerade die nachträgliche Erstellung eines Bewertungsschemas birgt die Gefahr, dass das dabei vorhandene Ermessen im Hinblick auf ein bestimmtes Ergebnis ausgenützt wird. Im Übrigen lässt sich ein objektives und damit nachvollziehbares Beurteilungsschema meist durchaus im Voraus erstellen, insbesondere bei Arbeiten, die in ähnlicher Art häufig vergeben werden. Dies trifft auch für die hier angewendete Beurteilungsmatrix zu.