Im vorliegenden Fall bediente sich das Vermessungsamt bei der Bewertung der Angebote einer Beurteilungsmatrix, welche den Offerenten vorgängig nicht bekannt gegeben worden war. Diese hatten somit nicht nur keine Kenntnis von den Vergabekriterien, die das Vermessungsamt später zur Anwendung brachte, sondern konnten auch nicht wissen, dass diese mit einer Skala von 1 bis 10 bewertet und anschliessend unterschiedlich gewichtet werden (z.B. Preis mit dem Faktor 10, Qualität/Verfahren mit dem Faktor 5). Auch dieses Verwenden einer Beurteilungsmatrix, welche nicht bekannt gegeben wurde, stellt einen klaren Verstoss gegen § 8 lit. d öBV und das Gebot der Transparenz dar.