3, vgl. auch BR 1999 S. 141; zudem mehrere kantonale Entscheide in BR 1999 S. 142 ff.). Mit der Pflicht zur Bekanntgabe der massgeblichen Zuschlagskriterien und der weiteren für die Beurteilung der Angebote relevanten Punkte soll der Gefahr des Ermessensmissbrauchs bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes begegnet werden (vgl. Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 467). d) Im vorliegenden Fall bediente sich das Vermessungsamt bei der Bewertung der Angebote einer Beurteilungsmatrix, welche den Offerenten vorgängig nicht bekannt gegeben worden war.