Zwar schadet die Tatsache allein, dass die Vergabebehörde keine Beurteilungsmatrix erstellt hat, der fraglichen Beschaffung nicht. Der Grundsatz der Transparenz erfordert jedoch, dass die Vergabebehörde die Gewichtung der Angebote nach den von ihr bekannt gegebenen Kriterien beurteilt. Werden bekannt gegebene Kriterien ausser Acht gelassen, die Bedeutungsfolge umgestellt, andere Gewichtungen vorgenommen oder zusätzliche Kriterien herangezogen, die nicht bekannt gemacht wurden, handelt die Auftraggeberin vergaberechtswidrig (Eidg. Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK], Entscheid vom 3.9.1999, in: VPB 2000 Nr. 64.30 Erw. 3, vgl. auch BR 1999 S. 141;