Die Unzulänglichkeit eines generellen Verweises auf § 5 Abs. 2 öBG zeigt sich bei der vorliegenden Beschaffung in geradezu exemplarischer Weise; einerseits kamen - mangels Eignung zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots - nicht alle der im Gesetz aufgeführten Vergabekriterien zur Anwendung, andererseits wurden diese, wie bereits erwähnt, auch nicht der Reihenfolge in § 5 Abs. 2 öBG entsprechend gewichtet. c) Gemäss § 8 lit. d öBV sind in den Ausschreibungsunterlagen nicht nur die Zuschlagskriterien bekannt zu geben, sondern auch alle sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote berücksichtigt werden.