Wie auch das Bundesgericht in BGE 125 II 86 ff. (Pra 1999 Nr. 105) festgehalten hat, verlangt der Grundsatz der Transparenz, dass die Zuschlagskriterien und ihre Rangfolge oder relative Bedeutung bereits zum Voraus bekannt gegeben werden. Ergänzend sei angemerkt, dass ein reiner Verweis auf die gesetzlichen Kriterien auch aus materiellen Gründen in der Regel nicht sachgerecht ist. Die für eine konkrete Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien müssen nämlich geeignet sein, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu eruieren. Die Zuschlagskriterien müssen somit auf die konkrete Beschaffung zugeschnitten sein.