öBG diskussionslos gemäss Fassung des Regierungsrates genehmigt (GR 1998 S. 970 und 1331). Die unmissverständlichen Ausführungen in der Botschaft sowie der Umstand, dass § 5 Abs. 2 öBG vom Parlament unverändert übernommen wurde, machen klar, dass die Annahme, bei fehlenden Zuschlagskriterien in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen könnten ohne weiteres die im Gesetzestext aufgeführten Kriterien herangezogen und entsprechend ihrer Reihenfolge gewichtet werden, keine gesetzliche Stütze findet. Wie auch das Bundesgericht in BGE 125 II 86 ff.