Hervorhebungen durch das Gericht] Bereits diese Erläuterungen erhellen, dass es sich bei den in § 5 Abs. 2 öBG aufgeführten Kriterien bloss um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung handelt. Dies ergibt sich auch aus den Beratungen der vorberatenden Kommission des Grossen Rates (vgl. Kommissionsprotokoll der Sitzung vom 29.5.1998, S. 12f.). Im Grossen Rat wurde § 5 Abs. 2 öBG diskussionslos gemäss Fassung des Regierungsrates genehmigt (GR 1998 S. 970 und 1331).