Im Vordergrund stehen jene Kriterien, die zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses geeignet sind. Die wichtigsten sind in Absatz 2 beispielhaft, also nicht abschliessend aufgezählt. Daneben können aber - je nach Beschaffung - auch noch weitere Kriterien herangezogen werden, wenn sie für eine Beschaffung erheblich oder besonders wichtig sind. (...) Alle Kriterien sind vorgängig ausdrücklich festzulegen und bekanntzugeben. Dies wird vom Binnenmarktgesetz verlangt und soll ein transparentes Vergabeverfahren gewährleisten.» [Hervorhebungen durch das Gericht]