Die Botschaft hält dazu Folgendes fest (a.a.O., S. 302): «Für die Beurteilung, welches Angebot das wirtschaftlich günstigste ist, ist das beste Preis-Leistungs-Verhältnis massgebend (...). Dabei können verschiedene Kriterien herangezogen werden. Sie sind in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben und haben sich am wirtschaftlichen Nutzen des zu beurteilenden Angebots für die vergebenden Beschaffungsstellen zu orientieren; sie dürfen nicht auftragsfremde Elemente beinhalten, die zu einer Ungleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter führen können. Im Vordergrund stehen jene Kriterien, die zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses geeignet sind.