4b angedeutet; ob sie nach eingehender Prüfung jedoch haltbar sei, konnte damals offen gelassen werden. Im Sinne einer Klarstellung der Rechtsprechung ist hier darüber zu entscheiden. b) Gemäss § 5 Abs. 2 öBG ergibt sich das wirtschaftlich günstigste Angebot «aus dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, wobei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt oder besonders gewichtet werden können: Qualität, Preis, Termin, Garantie- und Unterhaltsleistungen, Kundendienst, Infrastruktur, Erfahrung, Bonität, Betriebskosten, Folgekosten, technischer Wert, Zweckmässigkeit, Dauerhaftigkeit, Ökologie und Umweltverträglichkeit, Ästhetik, Kreativität». Die Botschaft hält dazu Folgendes fest (a.a.