Auf diese Rügen ist daher einzutreten. Auch drängen sich einige grundsätzliche Ausführungen zum Mindestinhalt der Ausschreibungsunterlagen auf. 5. - a) Wie bereits erwähnt, gehören die Zuschlagskriterien «einschliesslich aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote berücksichtigt werden» zum zwingenden Mindestinhalt der Ausschreibungsunterlagen. Es fragt sich, wie in einem Fall wie dem vorliegenden, wo den Offertunterlagen keine Vergabekriterien zu entnehmen sind, zu verfahren ist.