Zudem konnten die Rügen, die Gewichtung sei nicht gemäss der Reihenfolge im Gesetz vorgenommen worden und es seien zusätzliche Kriterien oder eine zuvor nicht bekanntgegebene Beurteilungsmatrix angewendet worden, mangels Kenntnis gar nicht vorher vorgebracht werden. Im hier strittigen Fall wurde die Bewertung durch das Vermessungsamt nicht der Reihenfolge in § 5 Abs. 2 öBG entsprechend gewichtet (so wurde der Preis mit dem Faktor 10, die Qualität aber bloss mit dem Faktor 5 multipliziert, vgl. nachfolgende Erw. 5d). Zudem erfolgte die Beurteilung anhand einer detaillierten Beurteilungsmatrix, die erst nachträglich erstellt wurde. Auf diese Rügen ist daher einzutreten.