Im Rahmen der Anfechtung des Zuschlags nicht mehr gerügt werden könne dagegen, ein in der Ausschreibung korrekt veröffentlichtes Kriterium sei ungeeignet; ein solcher Einwand sei unmittelbar mit Beschwerde gegen die Ausschreibung zu erheben (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 18.6.1999, in: AJP 2000 S. 689f. und BR 1999 S. 148). Dieser Praxis ist grundsätzlich zuzustimmen. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit den Ausschreibungsunterlagen die fehlenden Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sowie die fehlende Bekanntgabe der Beurteilungsmatrix, wie sie bei der Bewertung der Angebote verwendet wurde.