Dadurch wurde nicht bloss eine Formvorschrift verletzt, sondern gleichzeitig auch in klarer Weise gegen das Gebot der Transparenz verstossen (s. Erw. 5). Zur Problematik der Verwirkung des Rekursrechtes hat das Freiburger Verwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall unlängst festgehalten, es gehe nicht an, in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Zuschlag den Einwand nicht (mehr) zuzulassen, die Zuschlagskriterien hätten in den Ausschreibungsunterlagen gefehlt, unter dem Vorwand, man hätte ihn im Rahmen einer Beschwerde gegen die Ausschreibung erheben müssen.