Es ist daher fraglich, ob die Nichtanfechtung der Ausschreibungsunterlagen auch die Unzulässigkeit zur Folge hat, solche Rügen erst bei der Anfechtung der Zuschlagsverfügung vorzubringen. Immerhin kann unter Umständen aufgrund von Treu und Glauben eine Pflicht zur sofortigen Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen mit Verwirkungsfolge im Unterlassungsfall bestehen (vgl. dazu etwa Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 47 zu § 19). Die Frage kann letztlich aber offen gelassen werden, da die hier massgeblichen Rügen ohnehin noch zulässig sind.