Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Entscheide, die selbständig anfechtbar sind (Verfügungen gem. § 27 Abs. 1 öBG sowie Ausschreibungen), nicht mehr im Rahmen einer Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung angefochten werden können (Botschaft, a.a.O., S. 312). Eine gegenteilige Lösung würde dem Gebot eines effizienten Vergabeverfahrens zuwiderlaufen und dieses unnötig in die Länge ziehen (s. auch Erw. 4c). Dies muss zumindest hinsichtlich der Beschwerden gegen die Ausschreibung selber gelten, deren Anfechtbarkeit im öBG ausdrücklich geregelt ist. Bei den Ausschreibungsunterlagen wäre diese Folge indes rechtlich fragwürdig.