d) Obwohl die Ausschreibungsunterlagen selbständig anfechtbar sind, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die Mängel unverzüglich geltend zu machen, sondern brachte die entsprechenden Rügen erst in der Beschwerde gegen den Zuschlag vor. Es stellt sich die Frage, ob diese Vorbringen nicht zu spät erfolgen und das Rekursrecht somit verwirkt ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Entscheide, die selbständig anfechtbar sind (Verfügungen gem. § 27 Abs. 1 öBG sowie Ausschreibungen), nicht mehr im Rahmen einer Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung angefochten werden können (Botschaft, a.a.O., S. 312).