Eine solche Lösung würde dem Ziel eines effizienten Vergabeverfahrens fundamental widersprechen. Beim Einladungsverfahren, wo keine Ausschreibung stattfindet, sondern die Ausschreibungsunterlagen direkt an ausgewählte potentielle Anbieter versandt werden, ist die selbständige Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen gar die einzige Möglichkeit, nicht bis zum Zuschlag zuwarten zu müssen, um allfällige Mängel der Ausschreibung geltend zu machen (vgl. zum Ganzen auch BGE 125 I 203 ff.). d)