Gerade mit Blick auf eine effiziente Abwicklung der öffentlichen Beschaffungen rechtfertigt sich die selbständige Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen. So sind zum Beispiel die Zuschlagskriterien erst in den Ausschreibungsunterlagen zwingend aufzuführen und nicht bereits in der Ausschreibung selbst. Würde man bloss die Ausschreibung im engeren Sinn (gemäss § 7 öBV) als anfechtbar erachten, hätte dies zur Folge, dass die Rüge fehlender oder ungeeigneter Zuschlagskriterien erst in der Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung geltend gemacht werden könnte. Eine solche Lösung würde dem Ziel eines effizienten Vergabeverfahrens fundamental widersprechen.