Zu § 28 öBG wird ausgeführt, dass neben den Verfügungen gemäss § 27 öBG auch schon die Ausschreibung anfechtbar sein soll, da es wenig Sinn machen würde, allfällige Mängel einer Ausschreibung erst nach dem Zuschlag rügen zu können, da im Fall der Gutheissung einer Beschwerde das gesamte Verfahren wiederholt werden müsste (Botschaft, a.a.O., S. 310 und 312). Im Rat blieben diese Ausführungen unbestritten. Gerade mit Blick auf eine effiziente Abwicklung der öffentlichen Beschaffungen rechtfertigt sich die selbständige Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen.