Der Begriff der Ausschreibungsunterlagen findet sich einzig in der öBV; unter «2. Ausschreibung und Angebot» wird dort der Mindestinhalt der Ausschreibung (§ 7) und der Ausschreibungsunterlagen (§ 8) definiert. Aus diesen beiden Bestimmungen ist ersichtlich, dass die Ausschreibungsunterlagen die Ausschreibung näher ausführen und somit als Bestandteil davon bezeichnet werden können. Es rechtfertigt sich deshalb, die selbständige Anfechtbarkeit von Ausschreibungsunterlagen gestützt auf § 28 Abs. 1 lit. a öBG in Verbindung mit § 7 und 8 öBV zu bejahen. Diese Lösung wird auch gestützt durch die Ausführungen in der Botschaft zum öBG.