(LGVE 1999 II Nr. 13 Erw. 3c und Nr. 14 Erw. 4b). Gemäss § 28 Abs. 1 lit. a öBG können Ausschreibungen innert zehn Tagen seit Publikation mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig angefochten werden, obwohl sie keine Verfügungen im Sinne des öBG darstellen (vgl. die abschliessende Aufzählung von § 27 Abs. 1 öBG; Botschaft zum öBG, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1998, S. 312). Es fragt sich, ob die Ausschreibungsunterlagen von dieser Rechtsschutzbestimmung ebenfalls erfasst werden. Dem Gesetz selbst ist dazu keine klare Antwort zu entnehmen. Der Begriff der Ausschreibungsunterlagen findet sich einzig in der öBV;