Obwohl in den Ausschreibungsunterlagen die konkreten Zuschlagskriterien fehlten und auch die übrigen, für die Beurteilung der Angebote relevanten Gesichtspunkte keine Erwähnung fanden, beanstandet dies der Beschwerdeführer erst in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zuschlag. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Rüge rechtzeitig erfolgt ist, wobei sich vorab die Frage der Anfechtbarkeit von Ausschreibungsunterlagen stellt. Das Verwaltungsgericht ist in seinen bisher publizierten Entscheiden unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 lit. a öBG davon ausgegangen, Ausschreibungsunterlagen seien selbständig anfechtbar, ohne dies allerdings näher zu begründen (LGVE 1999 II Nr. 13 Erw.