Nur mit diesen Angaben kann dem im Beschaffungswesen zentralen Grundsatz der Transparenz nachgelebt werden (LGVE 1999 II Nr. 13 Erw. 3c; zur Bedeutung des Grundsatzes der Transparenz vgl. Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 218-222). Die Anbieter haben Anspruch darauf, zum Voraus alle minimalen und sachdienlichen Informationen zu kennen, die ermöglichen, ein gültiges Angebot einzureichen, das den von der Vergabebehörde aufgestellten Anforderungen voll entspricht. Ferner soll damit auch jede Gefahr von Missbrauch und Manipulationen von Seiten der Auftraggeberin verhindert werden. c) Unter Ziff.