Bei der Auswertung der Offerten seien dann gar Kriterien angewandt worden, die nicht einmal in § 5 öBG enthalten seien. Schliesslich habe das Vermessungsamt eine Gewichtung der einzelnen Kriterien vorgenommen, welche vorher nicht angekündigt worden sei. b) Die im Einzelfall von der Auftraggeberin als massgeblich erachteten Zuschlagskriterien «einschliesslich aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote berücksichtigt werden» gehören zwingend zum Mindestinhalt der Ausschreibungsunterlagen (§ 8 lit. d öBV). Nur mit diesen Angaben kann dem im Beschaffungswesen zentralen Grundsatz der Transparenz nachgelebt werden (LGVE 1999 II Nr. 13 Erw.