Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss § 8 lit. d öBV seien in den Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien einschliesslich aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote berücksichtigt würden, aufzuführen. Diese Bestimmung sei verletzt worden, indem das Vermessungsamt in den Submissionsunterlagen bloss in genereller Weise auf die §§ 4 und 5 öBG verwiesen habe. Die konkreten Zuschlagskriterien sowie weitere relevante Punkte seien nicht ersichtlich gewesen. Bei der Auswertung der Offerten seien dann gar Kriterien angewandt worden, die nicht einmal in § 5 öBG enthalten seien.