{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-08-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-52_2000-08-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=156", "Checksum": "eba50f856dc93a728cb87cb45d69c7cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 52", "2000 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2000 V 00 52 (2000 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2000 V 00 52 (2000 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2000 V 00 52 (2000 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 5 Abs. 2, § 28 Abs. 1 lit. a öBG; § 8 lit. d öBV. Selbständige Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen (Präzisierung der Rechtsprechung). Die massgeblichen Zuschlagskriterien und ihre Reihenfolge gehören zwingend zum Mindestinhalt der Ausschreibungsunterlagen. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:34", "Checksum": "e17e14cb16724819ab6d84bac9ee3d93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2000 V 00 52 (2000 II Nr. 13)\nRegeste:\n§ 5 Abs. 2, § 28 Abs. 1 lit. a öBG; § 8 lit. d öBV. Selbständige Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen (Präzisierung der Rechtsprechung). Die massgeblichen Zuschlagskriterien und ihre Reihenfolge gehören zwingend zum Mindestinhalt der Ausschreibungsunterlagen. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n Entscheide in BR 1999 S. 142 ff.). Mit der Pflicht zur Bekanntgabe der massgeblichen Zuschlagskriterien und der weiteren für die Beurteilung der Angebote relevanten Punkte soll der Gefahr des Ermessensmissbrauchs bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes begegnet werden (vgl. Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 467). d) Im vorliegenden Fall bediente sich das Vermessungsamt bei der Bewertung der Angebote einer Beurteilungsmatrix, welche den Offerenten vorgängig nicht bekannt gegeben worden war. Diese hatten somit nicht nur keine Kenntnis von den Vergabekriterien, die das Vermessungsamt später zur Anwendung brachte, sondern konnten auch nicht wissen, dass diese mit einer Skala von 1 bis 10 bewertet und anschliessend unterschiedlich gewichtet werden (z.B. Preis mit dem Faktor 10, Qualität/Verfahren mit dem Faktor 5). Auch dieses Verwenden einer Beurteilungsmatrix, welche nicht bekannt gegeben wurde, stellt einen klaren Verstoss gegen § 8 lit. d öBV und das Gebot der Transparenz dar. Daran vermag der vom Vermessungsamt erhobene Einwand nichts zu ändern, eine Beurteilungsmatrix lasse sich meist erst nach Vorliegen der Offerten erstellen. Gerade die nachträgliche Erstellung eines Bewertungsschemas birgt die Gefahr, dass das dabei vorhandene Ermessen im Hinblick auf ein bestimmtes Ergebnis ausgenützt wird. Im Übrigen lässt sich ein objektives und damit nachvollziehbares Beurteilungsschema meist durchaus im Voraus erstellen, insbesondere bei Arbeiten, die in ähnlicher Art häufig vergeben werden. Dies trifft auch für die hier angewendete Beurteilungsmatrix zu. Ergänzend sei noch auf ein hier vor allem ausschlaggebendes Element der Bewertung hingewiesen. Unter dem Kriterium «Qualität/Verfahren» hat das Vermessungsamt hier offensichtlich in erster Linie den Umstand gewichtet, ob die Digitalisierung bildschirmgestützt oder manuell erfolgen sollte. Das bildschirmgestützte Verfahren wurde dabei offensichtlich derart viel besser bewertet, dass ein Unternehmer, der wie der Beschwerdeführer offenbar nicht über die erforderliche Software verfügt, nur bei sehr grossen Preisdifferenzen eine Chance auf den Zuschlag hatte. Ob eine solche Bewertung sich im Rahmen des der Vergabeinstanz zustehenden Ermessens hielt, muss hier nicht weiter geprüft werden. Dieses Beispiel zeigt jedoch klar, dass im Hinblick auf ein faires und transparentes Verfahren solch entscheidende Gewichtungen im Voraus bekannt zu geben sind. e) Die Pflicht der Vergabebehörde zur vorgängigen Bekanntgabe aller Kriterien, die bei der Beurteilung der Angebote eine Rolle spielen, bedeutet jedoch nicht, dass bei jeder Beschaffung eine Beurteilungsmatrix angewendet werden muss. Das Verwaltungsgericht hat es bis anhin als genügend erachtet, dass die Vergabekriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt werden. Will die Vergabebehörde jedoch eine Matrix oder andere Hilfsmittel zur Beurteilung der Angebote anwenden oder bestimmte Verfahren deutlich bevorzugen, ist dies nach dem Grundsatz der Transparenz und im Sinne der Rechtssicherheit in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen - ebenso wie die konkret massgeblichen Zuschlagskriterien - bekannt zu geben. |"}