{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-08-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-52_2000-08-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=156", "Checksum": "eba50f856dc93a728cb87cb45d69c7cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 52", "2000 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2000 V 00 52 (2000 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2000 V 00 52 (2000 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2000 V 00 52 (2000 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 5 Abs. 2, § 28 Abs. 1 lit. a öBG; § 8 lit. d öBV. Selbständige Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen (Präzisierung der Rechtsprechung). Die massgeblichen Zuschlagskriterien und ihre Reihenfolge gehören zwingend zum Mindestinhalt der Ausschreibungsunterlagen. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:34", "Checksum": "e17e14cb16724819ab6d84bac9ee3d93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2000 V 00 52 (2000 II Nr. 13)\nRegeste:\n§ 5 Abs. 2, § 28 Abs. 1 lit. a öBG; § 8 lit. d öBV. Selbständige Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen (Präzisierung der Rechtsprechung). Die massgeblichen Zuschlagskriterien und ihre Reihenfolge gehören zwingend zum Mindestinhalt der Ausschreibungsunterlagen. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n eingehender Prüfung jedoch haltbar sei, konnte damals offen gelassen werden. Im Sinne einer Klarstellung der Rechtsprechung ist hier darüber zu entscheiden. b) Gemäss § 5 Abs. 2 öBG ergibt sich das wirtschaftlich günstigste Angebot «aus dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, wobei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt oder besonders gewichtet werden können: Qualität, Preis, Termin, Garantie- und Unterhaltsleistungen, Kundendienst, Infrastruktur, Erfahrung, Bonität, Betriebskosten, Folgekosten, technischer Wert, Zweckmässigkeit, Dauerhaftigkeit, Ökologie und Umweltverträglichkeit, Ästhetik, Kreativität». Die Botschaft hält dazu Folgendes fest (a.a.O., S. 302): «Für die Beurteilung, welches Angebot das wirtschaftlich günstigste ist, ist das beste Preis-Leistungs-Verhältnis massgebend (...). Dabei können verschiedene Kriterien herangezogen werden. Sie sind in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben und haben sich am wirtschaftlichen Nutzen des zu beurteilenden Angebots für die vergebenden Beschaffungsstellen zu orientieren; sie dürfen nicht auftragsfremde Elemente beinhalten, die zu einer Ungleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter führen können. Im Vordergrund stehen jene Kriterien, die zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses geeignet sind. Die wichtigsten sind in Absatz 2 beispielhaft, also nicht abschliessend aufgezählt. Daneben können aber - je nach Beschaffung - auch noch weitere Kriterien herangezogen werden, wenn sie für eine Beschaffung erheblich oder besonders wichtig sind. (...) Alle Kriterien sind vorgängig ausdrücklich festzulegen und bekanntzugeben. Dies wird vom Binnenmarktgesetz verlangt und soll ein transparentes Vergabeverfahren gewährleisten.» [Hervorhebungen durch das Gericht] Bereits diese Erläuterungen erhellen, dass es sich bei den in § 5 Abs. 2 öBG aufgeführten Kriterien bloss um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung handelt. Dies ergibt sich auch aus den Beratungen der vorberatenden Kommission des Grossen Rates (vgl. Kommissionsprotokoll der Sitzung vom 29.5.1998, S. 12f.). Im Grossen Rat wurde § 5 Abs. 2 öBG diskussionslos gemäss Fassung des Regierungsrates genehmigt (GR 1998 S. 970 und 1331). Die unmissverständlichen Ausführungen in der Botschaft sowie der Umstand, dass § 5 Abs. 2 öBG vom Parlament unverändert übernommen wurde, machen klar, dass die Annahme, bei fehlenden Zuschlagskriterien in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen könnten ohne weiteres die im Gesetzestext aufgeführten Kriterien herangezogen und entsprechend ihrer Reihenfolge gewichtet werden, keine gesetzliche Stütze findet. Wie auch das Bundesgericht in BGE 125 II 86 ff. (Pra 1999 Nr. 105) festgehalten hat, verlangt der Grundsatz der Transparenz, dass die Zuschlagskriterien und ihre Rangfolge oder relative Bedeutung bereits zum Voraus bekannt gegeben werden. Ergänzend sei angemerkt, dass ein reiner Verweis auf die gesetzlichen Kriterien auch aus materiellen Gründen in der Regel nicht sachgerecht ist. Die für eine konkrete Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien müssen nämlich geeignet sein, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu eruieren. Die Zuschlagskriterien müssen somit auf die konkrete Beschaffung zugeschnitten sein. Mit einem generellen Verweis auf § 5 Abs. 2 öBG bzw. einer subsidiären Anwendung der darin beispielhaft aufgezählten Kriterien kann dies aber meistens nicht erreicht werden. So ist es z.B. schwer vorstellbar, dass die Kriterien Kundendienst, Erfahrung, Ästhetik oder Kreativität (um nur einige zu nennen), bei jeder Art von Beschaffung ein taugliches Mittel sind, um das günstigste Angebot zu ermitteln. Die Unzulänglichkeit eines generellen Verweises auf § 5 Abs. 2 öBG zeigt sich bei der vorliegenden Beschaffung in geradezu exemplarischer Weise; einerseits kamen - mangels Eignung zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots - nicht alle der im Gesetz aufgeführten Vergabekriterien zur Anwendung, andererseits wurden diese, wie bereits erwähnt, auch nicht der Reihenfolge in § 5 Abs. 2 öBG entsprechend gewichtet. c) Gemäss § 8 lit. d öBV sind in den Ausschreibungsunterlagen nicht nur die Zuschlagskriterien bekannt zu geben, sondern auch alle sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote berücksichtigt werden. Zu diesen sonstigen Gesichtspunkten, die den Anbietern vorgängig bekannt zu geben sind, zählen auch eine Beurteilungsmatrix sowie Unterkriterien, soweit solche zusätzlichen Hilfsmittel im konkreten Fall zur Anwendung kommen. Die erfolgte Festsetzung der massgeblichen Beurteilungskriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots ist bei der Zuschlagserteilung für die Vergabestelle und die Anbieter verbindlich und schränkt in diesem Sinne das der Vergabestelle zustehende Ermessen bei der Bestimmung des auszuwählenden Angebots ein. Zwar schadet die Tatsache allein, dass die Vergabebehörde keine Beurteilungsmatrix erstellt hat, der fraglichen Beschaffung nicht. Der Grundsatz der Transparenz erfordert jedoch, dass die Vergabebehörde die Gewichtung der Angebote nach den von ihr bekannt gegebenen Kriterien beurteilt. Werden bekannt gegebene Kriterien ausser Acht gelassen, die Bedeutungsfolge umgestellt, andere Gewichtungen vorgenommen oder zusätzliche Kriterien herangezogen, die nicht bekannt gemacht wurden, handelt die Auftraggeberin vergaberechtswidrig (Eidg. Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK], Entscheid vom 3.9.1999, in: VPB 2000 Nr. 64.30 Erw. 3, vgl. auch BR 1999 S. 141; zudem mehrere kantonale"}