{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-08-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-52_2000-08-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=156", "Checksum": "eba50f856dc93a728cb87cb45d69c7cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 52", "2000 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2000 V 00 52 (2000 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2000 V 00 52 (2000 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2000 V 00 52 (2000 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 5 Abs. 2, § 28 Abs. 1 lit. a öBG; § 8 lit. d öBV. 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Die massgeblichen Zuschlagskriterien und ihre Reihenfolge gehören zwingend zum Mindestinhalt der Ausschreibungsunterlagen. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n zuwarten zu müssen, um allfällige Mängel der Ausschreibung geltend zu machen (vgl. zum Ganzen auch BGE 125 I 203 ff.). d) Obwohl die Ausschreibungsunterlagen selbständig anfechtbar sind, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die Mängel unverzüglich geltend zu machen, sondern brachte die entsprechenden Rügen erst in der Beschwerde gegen den Zuschlag vor. Es stellt sich die Frage, ob diese Vorbringen nicht zu spät erfolgen und das Rekursrecht somit verwirkt ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Entscheide, die selbständig anfechtbar sind (Verfügungen gem. § 27 Abs. 1 öBG sowie Ausschreibungen), nicht mehr im Rahmen einer Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung angefochten werden können (Botschaft, a.a.O., S. 312). Eine gegenteilige Lösung würde dem Gebot eines effizienten Vergabeverfahrens zuwiderlaufen und dieses unnötig in die Länge ziehen (s. auch Erw. 4c). Dies muss zumindest hinsichtlich der Beschwerden gegen die Ausschreibung selber gelten, deren Anfechtbarkeit im öBG ausdrücklich geregelt ist. Bei den Ausschreibungsunterlagen wäre diese Folge indes rechtlich fragwürdig. Ihre Anfechtbarkeit ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern muss sinngemäss daraus abgeleitet werden. Auch bezüglich der Anfechtungsfrist, des wohl unterschiedlichen Fristbeginns und der Kürze der Frist bei meist umfangreichen Ausschreibungsunterlagen ergäben sich erhebliche Unklarheiten und Schwierigkeiten. Es ist daher fraglich, ob die Nichtanfechtung der Ausschreibungsunterlagen auch die Unzulässigkeit zur Folge hat, solche Rügen erst bei der Anfechtung der Zuschlagsverfügung vorzubringen. Immerhin kann unter Umständen aufgrund von Treu und Glauben eine Pflicht zur sofortigen Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen mit Verwirkungsfolge im Unterlassungsfall bestehen (vgl. dazu etwa Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 47 zu § 19). Die Frage kann letztlich aber offen gelassen werden, da die hier massgeblichen Rügen ohnehin noch zulässig sind. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, unterliess es das Vermessungsamt, in den Ausschreibungsunterlagen die massgeblichen Zuschlagskriterien zu nennen und die später bei der Bewertung der Angebote angewandte Beurteilungsmatrix bekannt zu geben. Dadurch wurde nicht bloss eine Formvorschrift verletzt, sondern gleichzeitig auch in klarer Weise gegen das Gebot der Transparenz verstossen (s. Erw. 5). Zur Problematik der Verwirkung des Rekursrechtes hat das Freiburger Verwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall unlängst festgehalten, es gehe nicht an, in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Zuschlag den Einwand nicht (mehr) zuzulassen, die Zuschlagskriterien hätten in den Ausschreibungsunterlagen gefehlt, unter dem Vorwand, man hätte ihn im Rahmen einer Beschwerde gegen die Ausschreibung erheben müssen. Denn das Fehlen von Zuschlagskriterien stelle einen Verstoss gegen das Gebot der Transparenz dar, der sich über die Ausschreibung hinaus auf das ganze Vergabeverfahren auswirke. In diesem Sinn könne der Einwand in einem Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag geltend gemacht werden, selbst wenn er bereits mit Beschwerde gegen die Ausschreibung hätte vorgebracht werden können. Im Rahmen der Anfechtung des Zuschlags nicht mehr gerügt werden könne dagegen, ein in der Ausschreibung korrekt veröffentlichtes Kriterium sei ungeeignet; ein solcher Einwand sei unmittelbar mit Beschwerde gegen die Ausschreibung zu erheben (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 18.6.1999, in: AJP 2000 S. 689f. und BR 1999 S. 148). Dieser Praxis ist grundsätzlich zuzustimmen. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit den Ausschreibungsunterlagen die fehlenden Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sowie die fehlende Bekanntgabe der Beurteilungsmatrix, wie sie bei der Bewertung der Angebote verwendet wurde. Solche Rügen können in jedem Fall nachträglich vorgebracht werden. Zudem konnten die Rügen, die Gewichtung sei nicht gemäss der Reihenfolge im Gesetz vorgenommen worden und es seien zusätzliche Kriterien oder eine zuvor nicht bekanntgegebene Beurteilungsmatrix angewendet worden, mangels Kenntnis gar nicht vorher vorgebracht werden. Im hier strittigen Fall wurde die Bewertung durch das Vermessungsamt nicht der Reihenfolge in § 5 Abs. 2 öBG entsprechend gewichtet (so wurde der Preis mit dem Faktor 10, die Qualität aber bloss mit dem Faktor 5 multipliziert, vgl. nachfolgende Erw. 5d). Zudem erfolgte die Beurteilung anhand einer detaillierten Beurteilungsmatrix, die erst nachträglich erstellt wurde. Auf diese Rügen ist daher einzutreten. Auch drängen sich einige grundsätzliche Ausführungen zum Mindestinhalt der Ausschreibungsunterlagen auf. 5. - a) Wie bereits erwähnt, gehören die Zuschlagskriterien «einschliesslich aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote berücksichtigt werden» zum zwingenden Mindestinhalt der Ausschreibungsunterlagen. Es fragt sich, wie in einem Fall wie dem vorliegenden, wo den Offertunterlagen keine Vergabekriterien zu entnehmen sind, zu verfahren ist. Das Vermessungsamt führt hiezu aus, in den Ausschreibungsunterlagen sei ausdrücklich auf § 5 öBG hingewiesen worden und bei der Auswertung der Offerten seien ausschliesslich gesetzliche Vergabekriterien zur Anwendung gekommen. Es stellt sich die Frage, ob beim Fehlen jeglicher Zuschlagskriterien nicht ohne weiteres die gesetzlichen Kriterien von § 5 Abs. 2 öBG anwendbar sind. Eine derartige Lösung wurde in LGVE 1999 II Nr. 13 Erw. 3c und 14 Erw. 4b angedeutet; ob sie nach"}