{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-08-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-52_2000-08-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=156", "Checksum": "eba50f856dc93a728cb87cb45d69c7cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 52", "2000 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2000 V 00 52 (2000 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2000 V 00 52 (2000 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2000 V 00 52 (2000 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 5 Abs. 2, § 28 Abs. 1 lit. a öBG; § 8 lit. d öBV. Selbständige Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen (Präzisierung der Rechtsprechung). Die massgeblichen Zuschlagskriterien und ihre Reihenfolge gehören zwingend zum Mindestinhalt der Ausschreibungsunterlagen. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:34", "Checksum": "e17e14cb16724819ab6d84bac9ee3d93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2000 V 00 52 (2000 II Nr. 13)\nRegeste:\n§ 5 Abs. 2, § 28 Abs. 1 lit. a öBG; § 8 lit. d öBV. Selbständige Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen (Präzisierung der Rechtsprechung). Die massgeblichen Zuschlagskriterien und ihre Reihenfolge gehören zwingend zum Mindestinhalt der Ausschreibungsunterlagen. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. - a) Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss § 8 lit. d öBV seien in den Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien einschliesslich aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote berücksichtigt würden, aufzuführen. Diese Bestimmung sei verletzt worden, indem das Vermessungsamt in den Submissionsunterlagen bloss in genereller Weise auf die §§ 4 und 5 öBG verwiesen habe. Die konkreten Zuschlagskriterien sowie weitere relevante Punkte seien nicht ersichtlich gewesen. Bei der Auswertung der Offerten seien dann gar Kriterien angewandt worden, die nicht einmal in § 5 öBG enthalten seien. Schliesslich habe das Vermessungsamt eine Gewichtung der einzelnen Kriterien vorgenommen, welche vorher nicht angekündigt worden sei. b) Die im Einzelfall von der Auftraggeberin als massgeblich erachteten Zuschlagskriterien «einschliesslich aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote berücksichtigt werden» gehören zwingend zum Mindestinhalt der Ausschreibungsunterlagen (§ 8 lit. d öBV). Nur mit diesen Angaben kann dem im Beschaffungswesen zentralen Grundsatz der Transparenz nachgelebt werden (LGVE 1999 II Nr. 13 Erw. 3c; zur Bedeutung des Grundsatzes der Transparenz vgl. Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 218-222). Die Anbieter haben Anspruch darauf, zum Voraus alle minimalen und sachdienlichen Informationen zu kennen, die ermöglichen, ein gültiges Angebot einzureichen, das den von der Vergabebehörde aufgestellten Anforderungen voll entspricht. Ferner soll damit auch jede Gefahr von Missbrauch und Manipulationen von Seiten der Auftraggeberin verhindert werden. c) Unter Ziff. 1.7 «Grundsätze» hielten die Ausschreibungsunterlagen Folgendes fest: Grundsätzlich wird die beschränkte Submission nach dem Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen durchgeführt SRL Nr. 733. Es wird insbesondere auf § 4 Vergabegrundsatz und § 5 Vergabekriterien hingewiesen. Das hier gewählte Vergabeverfahren erfolgt nach § 8, das Einladungsverfahren. Obwohl in den Ausschreibungsunterlagen die konkreten Zuschlagskriterien fehlten und auch die übrigen, für die Beurteilung der Angebote relevanten Gesichtspunkte keine Erwähnung fanden, beanstandet dies der Beschwerdeführer erst in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zuschlag. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Rüge rechtzeitig erfolgt ist, wobei sich vorab die Frage der Anfechtbarkeit von Ausschreibungsunterlagen stellt. Das Verwaltungsgericht ist in seinen bisher publizierten Entscheiden unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 lit. a öBG davon ausgegangen, Ausschreibungsunterlagen seien selbständig anfechtbar, ohne dies allerdings näher zu begründen (LGVE 1999 II Nr. 13 Erw. 3c und Nr. 14 Erw. 4b). Gemäss § 28 Abs. 1 lit. a öBG können Ausschreibungen innert zehn Tagen seit Publikation mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig angefochten werden, obwohl sie keine Verfügungen im Sinne des öBG darstellen (vgl. die abschliessende Aufzählung von § 27 Abs. 1 öBG; Botschaft zum öBG, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1998, S. 312). Es fragt sich, ob die Ausschreibungsunterlagen von dieser Rechtsschutzbestimmung ebenfalls erfasst werden. Dem Gesetz selbst ist dazu keine klare Antwort zu entnehmen. Der Begriff der Ausschreibungsunterlagen findet sich einzig in der öBV; unter «2. Ausschreibung und Angebot» wird dort der Mindestinhalt der Ausschreibung (§ 7) und der Ausschreibungsunterlagen (§ 8) definiert. Aus diesen beiden Bestimmungen ist ersichtlich, dass die Ausschreibungsunterlagen die Ausschreibung näher ausführen und somit als Bestandteil davon bezeichnet werden können. Es rechtfertigt sich deshalb, die selbständige Anfechtbarkeit von Ausschreibungsunterlagen gestützt auf § 28 Abs. 1 lit. a öBG in Verbindung mit § 7 und 8 öBV zu bejahen. Diese Lösung wird auch gestützt durch die Ausführungen in der Botschaft zum öBG. Gemäss dieser haben die Verfahrensregeln des öBG eine transparente, aber auch effiziente Vergabe bei öffentlichen Beschaffungen und mithin die Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und von ungebührlichen Verzögerungen beim Vollzug der Vergabeentscheide zum Ziel. Zu § 28 öBG wird ausgeführt, dass neben den Verfügungen gemäss § 27 öBG auch schon die Ausschreibung anfechtbar sein soll, da es wenig Sinn machen würde, allfällige Mängel einer Ausschreibung erst nach dem Zuschlag rügen zu können, da im Fall der Gutheissung einer Beschwerde das gesamte Verfahren wiederholt werden müsste (Botschaft, a.a.O., S. 310 und 312). Im Rat blieben diese Ausführungen unbestritten. Gerade mit Blick auf eine effiziente Abwicklung der öffentlichen Beschaffungen rechtfertigt sich die selbständige Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen. So sind zum Beispiel die Zuschlagskriterien erst in den Ausschreibungsunterlagen zwingend aufzuführen und nicht bereits in der Ausschreibung selbst. Würde man bloss die Ausschreibung im engeren Sinn (gemäss § 7 öBV) als anfechtbar erachten, hätte dies zur Folge, dass die Rüge fehlender oder ungeeigneter Zuschlagskriterien erst in der Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung geltend gemacht werden könnte. Eine solche Lösung würde dem Ziel eines effizienten Vergabeverfahrens fundamental widersprechen. Beim Einladungsverfahren, wo keine Ausschreibung stattfindet, sondern die Ausschreibungsunterlagen direkt an ausgewählte potentielle Anbieter versandt werden, ist die selbständige Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen gar die einzige Möglichkeit, nicht bis zum Zuschlag"}