An diesem Ergebnis können die Einwände der Beschwerdeführer nichts ändern. Auch wenn ihr Anliegen - Verbesserung des bescheidenen Einkommens - durchaus verständlich ist und - wie die dem Gericht eingereichten Unterschriftsbogen zeigen - viele Wanderer die Einkehrmöglichkeit begrüssen, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorschriften des eidgenössischen Raumplanungsrechts gehen den privaten Interessen vor. |