Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nutzungsänderung des Alpstalls in eine Wochenend-Gaststätte mit zusätzlichem Angebot "Schlafen im Stroh" gestützt auf das RPG nicht bewilligt werden kann. Soweit die Beschwerdeführer um eine entsprechende Bewilligung nachsuchen, resp. die Aufhebung der Ziffern 1h und 3 des Rechtsspruchs des gemeinderätlichen Entscheids beantragen, ist ihre Beschwerde abzuweisen. An diesem Ergebnis können die Einwände der Beschwerdeführer nichts ändern.