Hof und Nebenbetrieb stellen keine Einheit dar. Ohne Bezug zum Hauptbetrieb ist für den nicht mit den örtlichen Eigentums- und Landwirtschaftsverhältnissen vertrauten Wanderer nicht ersichtlich, dass es sich beim Alpstall V um einen betriebsnahen Nebenbetrieb handelt, geschweige denn, dass der Stall zum Hof der Beschwerdeführer in X gehört. Vielmehr erhält er den Eindruck, es handle sich um eine von der Landwirtschaft losgelöste Gaststätte, ähnlich einer Skihütte, auch wenn Rinder gesömmert werden (BGE 128 II 229 Erw. 3.4). Eine Bewilligung gestützt auf Art. 24b RPG kommt daher bereits aus diesem Grunde nicht in Frage. c) Auch die Art.