Derartige Bauten würden zwangsläufig als eigenständige Gewerbebetriebe wahrgenommen. Gerade dies ist aber unerwünscht (Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, a.a.O., S.41). An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Der Betrieb der Beschwerdeführer befindet sich im Dorf X, am Kirchweg. Der fragliche Alpstall dagegen liegt weit ab vom Dorf auf einer Höhe von ca. 1000 m ü.M. und in einer Luftdistanz von ca. 1,5 km. Von einer örtlichen Nähe im Sinne von Art. 24b RPG und Art. 40 RPV kann nicht mehr gesprochen werden. Hof und Nebenbetrieb stellen keine Einheit dar.