Mit dieser Betrachtungsweise wird sichergestellt, dass für gewerbliche Tätigkeiten nur Bauten in Frage kommen, die im Betriebszentrum liegen, d.h. dort, wo sich das Wohnhaus und die Mehrzahl der Ökonomiegebäude befinden. Nur so kann gewährleistet werden, dass Landwirtschaft und Gewerbe eine Einheit bilden und der Betrieb in seiner Gesamtheit als Landwirtschaftsbetrieb wahrgenommen wird. Es darf nicht sein, dass isoliert stehende Bauten, die keine räumliche Beziehung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb aufweisen, zu gewerblichen Zwecken umgebaut werden. Derartige Bauten würden zwangsläufig als eigenständige Gewerbebetriebe wahrgenommen.