Im Rahmen der Detailberatung des bundesrätlichen RPG-Entwurfs wurde dann aber deutlich, dass der Begriff "betriebsnahe" in erster Linie im Sinne der örtlichen Nähe zu verstehen ist, auch wenn das sachliche Kriterium nicht vernachlässigt werden darf (BGE 128 II 226 ff.). Die Betriebsnähe ist somit vorab im Sinne der örtlichen Nähe zu verstehen. Mit dieser Betrachtungsweise wird sichergestellt, dass für gewerbliche Tätigkeiten nur Bauten in Frage kommen, die im Betriebszentrum liegen, d.h. dort, wo sich das Wohnhaus und die Mehrzahl der Ökonomiegebäude befinden.