b) und wenn drittens der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (lit. c). Unter "betriebsnah" wurde gemäss Botschaft primär noch eine sachliche, aber auch eine gewisse örtliche Nähe verstanden und ausgeführt, für die Betriebsabläufe müssten das landwirtschaftliche Haupt- und das gewerbliche Nebengebäude verhältnismässig nahe beieinander liegen (BBl 1996 III 539, Ziff. 207.1). Im Rahmen der Detailberatung des bundesrätlichen RPG-Entwurfs wurde dann aber deutlich, dass der Begriff "betriebsnahe" in erster Linie im Sinne der örtlichen Nähe zu verstehen ist, auch wenn das sachliche Kriterium nicht vernachlässigt werden darf (BGE 128 II 226 ff.).