Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe dürfen nur in jenen Bauten und Anlagen eingerichtet werden, die als Folge des Strukturwandels für den bisherigen, mithin landwirtschaftlichen Zweck nicht mehr benötigt werden, die mit anderen Worten funktionslos geworden sind. Das landwirtschaftliche Gewerbe muss zu seinem Weiterbestand auf das Zusatzeinkommen, das aus dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb erzielt wird, angewiesen sein. Die Einkünfte aus der gewerblichen Aufstockung müssen mithin erforderlich sein, um dem Betriebsinhaber und dessen Familie ein existenzsicherndes Einkommen zu gewährleisten.