Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes geführt werden (Abs. 2). Der Bundesrat hat in der Botschaft aufgezeigt, welche gewerblichen Tätigkeiten er sich idealtypisch darunter vorstellt. Neben kleinen Schreinereien und kleinen mechanischen Werkstätten für Landmaschinen wurden insbesondere Ferien auf dem Bauernhof als Beispiel genannt (vgl. BBl 1996 III 538). Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe dürfen nur in jenen Bauten und Anlagen eingerichtet werden, die als Folge des Strukturwandels für den bisherigen, mithin landwirtschaftlichen Zweck nicht mehr benötigt werden, die mit anderen Worten funktionslos geworden sind.