Insbesondere sind die Distanzen zu den nächstgelegenen Restaurants keineswegs so gross, dass sich eine Gaststätte am zur Diskussion stehenden Ort rechtfertigen könnte. Fehlt es aber bereits an der Voraussetzung der Standortgebundenheit, so erübrigt sich die Prüfung, ob dem Vorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen. 5. - Weiter ist zu prüfen, ob die Nutzungsänderung in Anwendung des neuen Rechts zulässig ist. Der Raumplanung liegt der Gedanke der geordneten Besiedlung des Landes, der zweckmässigen, haushälterischen Nutzung des Bodens sowie das Gebot der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet zu Grunde (Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 1 RPG).