Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die von den Beschwerdeführern eingerichtete Wochenend-Gaststätte nicht standortgebunden. In der Umgebung befinden sich mindestens zwei Restaurants, nämlich das Restaurant Z und - in einer Entfernung von nur ca. 600 m - die Alpwirtschaft Y. Obschon der Alpstall der Beschwerdeführer im Bereich zweier Wanderwege liegt, kann nicht gesagt werden, die Gaststätte sei aus sachlichen Gründen auf den betreffenden Standort angewiesen. Zwar mag es zutreffen, dass Wanderer auf der fraglichen Liegenschaft gerne eine Rast einschalten. Doch gilt dies nicht nur für den Betrieb der Beschwerdeführer.