Nach der Rechtsprechung bieten sich grundsätzlich Tal-, Mittel- und Bergstationen von Bergbahnen und Skiliften als prädestinierte Standorte für Bergrestaurants, Verpflegungskioske und ähnliches an. Praxisgemäss ist jedoch aufgrund objektiver Gegebenheiten die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ebenfalls an anderen Stellen zu bejahen (vgl. ZBl 1989 S. 540 Erw. 5b). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die von den Beschwerdeführern eingerichtete Wochenend-Gaststätte nicht standortgebunden.