Auch wenn Bergrestaurants an sich zu den standortbedingten Bauten ausserhalb der Bauzone zählen können, so kann die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG nur bejaht werden, wenn der fragliche Betrieb aus sachlichen Gründen auf den konkret beanspruchten Standort angewiesen ist. Wollte man von vornherein jede Gaststätte in einem Berggebiet als standortgebunden bezeichnen, so wäre Art. 24 lit. a RPG verletzt. Gleiches gilt für Wochenend-Gaststätten. Nach der Rechtsprechung bieten sich grundsätzlich Tal-, Mittel- und Bergstationen von Bergbahnen und Skiliften als prädestinierte Standorte für Bergrestaurants, Verpflegungskioske und ähnliches an.