An das Erfordernis der Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine absolute Standortgebundenheit in dem Sinne, dass eine Baute nur zulässig wäre, wenn überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt, verlangt die Rechtsprechung allerdings nicht. Es genügt, wenn besonders gewichtige Gründe vorliegen, die den Standort als durch die Zweckbestimmung der Baute objektiv bedingt und gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (ZBl 1989 S. 539 f. Erw. 5a und b). Auch wenn Bergrestaurants an sich zu den standortbedingten Bauten ausserhalb der Bauzone zählen können, so kann die Standortgebundenheit im Sinne von Art.