Das Vorhaben der Beschwerdeführer geht gesamthaft betrachtet in Richtung eines eigentlichen Restaurationsbetriebes mit Schlafgelegenheit in den Sommermonaten. Von Wesensgleichheit kann daher nicht mehr gesprochen werden. Die neue Nutzungsart weicht von der ursprünglichen Nutzung - Alpstall für die Sömmerung des Jungviehs - grundlegend ab. Es liegt somit eine Identitätsänderung des Stalles vor, welche den nach Art. 24 Abs. 2 aRPG zulässigen Rahmen einer teilweisen Änderung sprengt. b) Da die Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 aRPG nicht in Frage kommt, ist zu prüfen, ob allenfalls eine solche nach Art. 24 Abs. 1 aRPG resp. nach dem gleichlautenden Art. 24 RPG erteilt werden kann.