Im Dachstock ist Raum vorgesehen für "Schlafen im Stroh". Damit haben sie - zumindest im Sommer - eine Zweckänderung vorgenommen. Diese Zweckänderung kann nur dann als zulässige teilweise Änderung im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden, wenn die Wesensgleichheit des Alpstalles gewahrt bleibt. Obschon die Gaststätte gegen aussen - mit Ausnahme der Tische im Freien bei schönem Wetter (vgl. aufgelegte Fotografie) - grundsätzlich nicht in Erscheinung tritt, ist diese Voraussetzung hier nicht erfüllt. Das Vorhaben der Beschwerdeführer geht gesamthaft betrachtet in Richtung eines eigentlichen Restaurationsbetriebes mit Schlafgelegenheit in den Sommermonaten.