Die Änderung durfte nur von untergeordneter Natur sein. Art. 24 Abs. 2 aRPG umfasste auch Nutzungsänderungen, die keine baulichen Vorkehren erforderten, wenn die Änderungen erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung hatten. Entscheidend waren nicht einzelne Merkmale, sondern alle raumwirksamen Elemente im Zusammenwirken (BGE 127 II 218 f. Erw. 3a mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen Wiederaufbau oder eine Erneuerung. Zu prüfen ist vielmehr, ob eine teilweise Änderung vorliegt. Die Beschwerdeführer betreiben im Heuboden im Erdgeschoss des Alpstalles eine Wochenend-Gaststätte mit ca. 20 Plätzen. Im Dachstock ist Raum vorgesehen für "Schlafen im Stroh".