24 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes in der bis 31. August 2000 gültigen Fassung (aRPG) konnte das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar war. Diese Möglichkeit setzte eine kantonale Ausführungsbestimmung voraus, welche die bundesrechtlich offenstehende Möglichkeit bloss ausschöpfen oder strengere Anforderungen stellen konnte als das Bundesrecht. Hingegen war der Begriff der teilweisen Änderung ein bundesrechtlicher, der durch das kantonale Recht nicht erweitert werden konnte.